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Theilen Maschinenbau GmbH
Achternstraße 1-17
26316 Varel

Allgemeine Lieferbedingungen
Stand Januar 2010

  1. Allgemeines - Geltungsbereich
    1. Unsere Lieferbedingungen (im Folgenden auch kurz „unsere Bedingungen“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenste- hende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen- stehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferungen/Leistungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
    2. Sämtliche Vereinbarungen und Abreden, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
    3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
  2. Vertragsschluß
    1. Alle Vereinbarungen mit dem Käufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    2. Ein Vertragsabschluss ist erst dann gegeben, wenn wir die uns zugegangenen Aufträge schriftlich angenommen oder die vom Auftraggeber bestellten Liefergegenstände ausgeliefert haben.
    3. Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber einer Bestellung, so gilt das Einverständnis des Käufers als erteilt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich widerspricht.
  3. Pläne, Unterlagen und Firmenzeichen
    1. Unsere Maschinen und Anlagen entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Sicher- heits- und Unfallverhütungsvorschriften und dürfen nur durch fachkundiges Personal nach Maßgabe unserer Dokumenta- tion installiert und betrieben werden.
    2. Die in Katalogen, Rundschreiben, Preislisten etc. enthaltenen Angaben werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir aus- drücklich schriftlich auf sie Bezug genommen haben.
    3. Pläne und sonstige Unterlagen, die wir dem Käufer aushändigen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur in dem von uns genehmigten Umfang und weder für eigene noch für Zwecke Dritter genutzt noch an Dritte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
    4. Soweit Liefergegenstände oder Teile davon urheberrechtlich geschützt sind, räumen wir ausschließlich dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur vertragsgemäßen Nutzung ein. Im Übrigen verbleiben die Ver- wertungsrechte bei uns beziehungsweise bei den Softwareherstellern. Vervielfältigungen oder Bearbeitungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
    5. Firmen -und sonstige Kennzeichen dürfen von den durch uns gelieferten Gegenständen nicht entfernt werden.
  4. Lieferzeit
    1. Die von uns angegebenen Fristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Schaffung aller sonstigen erforderlicher Voraussetzungen, insbesondere der vereinbarten oder erforderlichen Mitwirkungspflichten des Käufers, und Eingang fälliger Zahlungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Käufer unsere Versandbereitschaftsmeldung innerhalb dieser Frist zugeht.
    2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von unserem Willen unabhängig sind und deren Wirkung durch zumutbare Vorsichtsmaßnahmen nicht rechtzeitig vermieden werden konnten. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen umgehend mitteilen.
    3. Müssen die Liefergegenstände in unserem Werk in Betrieb genommen werden, und wird uns das dafür erforderliche Material nach rechtzeitigem vorherigem Abruf nicht termingerecht und unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
    4. Im Falle des Lieferverzuges steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, verbunden mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er die Annahme der Leistung nach Ablauf dieser Frist ablehne und wir die Leistung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht erbringen.
    5. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Käufer zumutbar sind.
  5. Gefahrenübergang
    1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. den Transport und die Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang entscheidend. Sie muss von dem Käufer unverzüglich zum Abnahmetermin oder nach Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Die Abnahme darf bei nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Die Lieferung gilt unabhängig von einem förmlichen Abnahmeverfahren als abgenommen, wenn der Käufer den Liefergegenstand über einen Zeitraum von 4 Wochen in Gebrauch nimmt oder sonst nutzt.
    2. Nimmt der Käufer nach Anzeige der Versandbereitschaft die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin nicht unverzüglich ab, so sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf seine Gefahr und seine Kosten einzulagern und zu versichern. Der Käufer trägt alle durch die Annahmeverzögerung verursachten Kosten. Die Nichtabnahme der Lieferung befreit nicht von der Zahlung des Kaufpreises. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
    3. Angelieferte Gegenstände sind von dem Käufer unbeschadet der unter Ziffer 6 benannten Rechte entgegenzunehmen. Dies gilt nicht, falls diese Gegenstände offensichtlich wesentliche Mängel aufweisen.
    4. Wird uns die Lieferung vor Gefahrenübergang ganz oder teilweise endgültig unmöglich, so steht dem Besteller ein Rück- trittsrecht zu. Tritt die Unmöglichkeit durch ein Verschulden des Käufers ein, so bleibt der Käufer zur Gegenleistung verpflichtet.
  6. Mängelhaftung
    1. Wir sind verpflichtet, sämtliche Mängel, deren Ursache nachweisbar vor dem Gefahrübergang liegen, kostenlos im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen. Aufwendungen, welche daraus entstehen, dass die Nacherfüllung an einem anderen als dem vereinbarten Leistungsort zu erbringen ist, gehen zu Lasten des Käufers. Für die Nacherfüllung hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren; hierbei ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
    2. Verfehlt die Nacherfüllung die Beseitigung eines Mangels, kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadensersatzan- sprüche vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
    3. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei einschichtigem Betrieb 12 Monate ab Inbetriebnahme oder Abnahme des Lieferge- genstandes, endet aber spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaftsmeldung. Bei mehrschichtigem Betrieb beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate - wie vorstehend - oder 2.100 Betriebsstunden, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
    4. Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen,
      1. wenn uns festgestellter Mangel nicht unverzüglich schriftlich anzeigt worden ist
      2. soweit Mängel entstanden sind durch unsachgemäße Bedienung des Liefergegenstandes, durch Nichteinhaltung der Betriebsanleitungen, Betriebsbedingungen sowie der Wartungs- und Pflegeintervalle, durch natürliche Abnutzung oder Verwendung nicht ordnungsgemäßer Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder
      3. wenn ohne unser schriftliches Einverständnis Änderungen oder Instandsetzungen an dem Liefergegenstand vorgenommen oder nicht von uns gelieferte Ersatzteile verwendet werden oder
      4. wenn unsere Liefergegenstände ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung nicht von unserem Personal aufgestellt oder in Betrieb gesetzt wurden oder es sich nicht nachweislich um Fehler im Material, in der Konstruktion und in der Aus- führung handelt.
    5. Solange der Käufer sich mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten uns gegenüber in Verzug befindet, sind wir berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu verweigern. Eine Verlängerung der unter Ziffer 6.3 bestimm- ten Gewährleistungsfrist ist für diesen Fall ausgeschlossen.
  7. Haftung
    1. Für eigenes Verschulden wie auch das Verschulden unserer leitenden Angestellten und unserer Erfüllungsgehilfen auf Grund der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlungen haften wir nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt jedoch nicht, sofern und soweit zwingend nach den gesetzli- chen Vorschriften gehaftet wird, nämlich soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verlet- zung wesentlicher Vertragspflichten. In letzteren Fall ist unsere Haftung jedoch beschränkt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gegeben ist.
    2. Für die Eignung der Räume, Gebäude und Installationen zur Aufstellung und zum Betrieb unserer Liefergegenstände (Umfeldbedingungen) ist ausschließlich der Käufer verantwortlich; hierfür haften wir nicht.
  8. Preise
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung und sonstiger Nebenkosten (insbesondere für Montage und Inbetriebsetzung), soweit nichts Abweichendes vereinbart oder angegeben wurde.
    2. Ist für eine Lieferung ein Preis nicht vereinbart, so stellen wir den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis in Rechnung.
    3. Wenn auf Wunsch des Käufers nach Vertragsabschluss eine Änderung des Liefergegenstandes vereinbart wurde, so trägt der Käufer sämtliche hiermit im Zusammenhang stehende Kosten, die uns dadurch entstehen.
    4. Die im Zahlungsverkehr entstehenden Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.
    5. Kosten, die uns durch eine verspätete Rückgabe von Bankgarantie-/-bürgschafts-Urkunden entstehen, sind von dem Käufer zu erstatten.
  9. Zahlungsbedingungen
    1. Der Kaufpreis und die zusätzlichen Kosten, wie z. B. für Verpackung und Fracht, sind ohne Abzug bei Erhalt der Rechnung an uns in der dort angegebenen Währung zu zahlen. Alle Zahlungen, auch auf Basis von Wechseln, gelten erst als bewirkt, wenn wir vorbehaltlos über die Zahlungsbeträge verfügen können.
    2. Gegen Forderungen, die uns aus dem Vertrag zustehen, ist eine Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen.
    3. Sollte sich der Käufer uns gegenüber in Verzug befinden, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer eigenen Vertragspflichten bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen aufzuschieben, insbesondere den betreffenden Liefergegenstand ganz oder teilweise zurückzubehalten.
    4. Für die Überschreitung vereinbarter Zahlungstermine berechnen wir Zinsen i. H. von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).
    5. Befindet sich der Käufer mit fälligen Zahlungen in Verzug und leistet er trotz Nachfristsetzung nicht oder verstößt er sonst in schwerwiegender Weise gegen den Vertrag, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer ist dann verpflichtet, uns die gelieferten Gegenstände auf unser Verlangen und für uns unentgeltlich zu- rückzusenden.
  10. Eigentumsvorbehalt
    1. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Insoweit schließen die Parteien einen unwiderruflichen Geschäftsverbindungs- und Rahmenvertrag, der mit Abschluss des ersten Vertrages für alle weiteren Verträge und die gesamte Geschäftsbeziehung Gültigkeit hat.
    2. Unsere Ware ist von den übrigen Waren des Käufers getrennt zu lagern, soweit dies betrieblich möglich ist. Sie ist vom Käufer auf dessen Kosten gegen Feuer, Diebstahl zu sichern und zu versichern. Pfändungen oder Sicherungsübereignung an Dritte sind unzulässig.
    3. Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Waren erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Die durch Be- oder Verarbeitung entstandene neue Sache wird, soweit sie uns nicht schon gehört, uns hiermit zur Sicherung übereignet und vom Käufer treuhänderisch und unentgeltlich für uns verwahrt. Soweit der Sicherungsübereignung Rechte Dritter entgegenstehen, überträgt der Käufer uns Miteigentum daran im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu den Rechnungswerten der fremden Waren. Werden die von uns gelieferten Waren mit fremden Waren gemäß §§ 947,948 BGB vermischt oder verbunden, so werden wir unter Ausschluss des § 947 Absatz 2 in jedem Fall Miteigentümer der neuen Ware. Solange wir noch gegen den Käufer Ansprüche haben, sind Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Die dem Käufer aus der Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware, egal aus welchem Rechtsgrund, zustehende Forderungen tritt der Käufer hiermit bereits jetzt sicherungs- halber an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft, vernichtet oder beschädigt wird. Die Abtretung der Forderungen aus Verkauf oder Beschädigung, der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren, nehmen wir bereits jetzt an. Der Käufer ist berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen so lange für uns einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nachkommt. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
    4. Wenn dritte Gläubigerrechte an Sachen, die uns abgetreten worden sind, geltend machen, hat uns der Käufer unverzüglich davon zu benachrichtigen und unsere Entscheidung abzuwarten, bevor er eine eigene Erklärung hierzu abgibt. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, hat er uns auf Verlangen hin unverzüglich die Namen der Drittschuldner, Beträge sowie Fälligkeiten der Forderungen mitzuteilen und die Drittschuldner von der Forderungsabtretung an uns zu benachrichtigen.
    5. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Käufers können wir die Herausgabe der noch im Eigentum oder Miteigentum stehende Ware oder Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  11. Gerichtsstand und allgemeine Bestimmungen
    1. Gerichtsstand ist Varel. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.
    2. Der Besteller darf Rechte aus diesem Vertrag und auch sonstigen Vereinbarungen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.
    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Gleiches gilt sinngemäß für den Fall einer Lücke.
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